Lieferungs- und Geschäftsbedingungen (AGB) der Baustoffhandel Brahlstorf GmbH


§ 1 Allgemeines/ Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Lieferung oder Werkleistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen für das Bauvorhaben oder den Gewerbebetrieb des Kunden.
  3. Mündliche Nebenabreden liegen nicht vor. Spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  4. Optional: Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Die Darstellung der Produkte auf der Website oder im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot von uns dar, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog. Durch Anklicken des Buttons „Bestellung senden“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.
  3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
  4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir durch unsere Zulieferer zu den branchenüblichen Bedingungen sowie richtig und rechtzeitig beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung / Leistung unverzüglich informiert, seine Gegenleistung wird ihm umgehend zurückerstattet.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, und zwar ausschließlich Montage, Fracht, Abladen und Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Derartige Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen.
  2. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere Rohstoff-, Energiepreise und Lohnkosten, können wir den Preis gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, entsprechend anpassen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird gesondert ausgewiesen. Ist der Kunde Unternehmer, gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer als vereinbart.
  4. Unsere Rechnungen sind sofort nach Empfang der Ware zur Zahlung fällig,spätestens mit Rechnungslegung.
  5. Kosten für Dienstleistungen, Frachtkosten und Paletten sind nicht skontierfähig. Im Übrigen dürften Skonto und sonstige Nachlässe nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung abgezogen werden.
  6. Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur dann zur Seite, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind.
  7. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt ist. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in seiner Rechnung abgestellt.
  8. Transport- und Umverpackungen werden von uns nicht zurückgeholt. Verpackungsmaterialien wie Big Bags, Einwegpaletten, Hölzer, Folien, etc. gehen in das Eigentum des Kunden über, der die Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen hat. Big Bags sind Einwegverpackungen, bei denen eine Rücknahme ausgeschlossen ist. Für Mehrwegpaletten, die im tauschfähigen Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Paletten sind unverzüglich, spätestens 6 Monate nach Übergabe unbeschädigt und frachtfrei an das liefernde Baustofflager zurückzugeben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet.

§ 4 Lieferpflicht und Lieferzeit

  1. Ist der Kunde Unternehmer, sind von uns angegebene Lieferfristen unverbindlich, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zugesagt haben.
  2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns der Kunde die für die Lieferung erforderlichen und von ihm beizubringenden Ausführungsunterlagen und Genehmigungen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt hat.
  3. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen (z. B. Nichtzahlung fälliger und angemahnter Rechnungen) und der Kunde trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten und Betriebsstörungen, sofern die vorgenannten Umstände von uns nicht zu vertreten sind, sowie Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
  5. Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung gegenüber Unternehmern für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und auf insgesamt maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Ist der Kunde Unternehmer, ist Erfüllungsort unser Werk bzw. Lager, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des unternehmerischen Kunden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t sowie die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet er für dadurch verursachte Schäden. Ist der Kunde Unternehmer, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch ihn zu erfolgen, soweit nicht anders vereinbart.
  3. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung aufnahmebereit sind.
  4. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

§ 6 Zahlungsverzug und Annahmeverzug

  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers rechtfertigen.
  3. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden berechnen wir die gesetzlich geregelten Verzugszinsen und/oder den gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag. Wir behalten uns vor, einen höheren als den gesetzlichen Zinsschaden geltend zu machen, soweit wir diesen nachweisen.
  4. Für jede Mahnung infolge Zahlungsverzugs berechnen wir Aufwendungen in Höhe von 5,00 €.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gewährleistung

  1. Muster und Prospekte begründen weder die Vereinbarung noch die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, wenn sich hierdurch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Ware nicht verändern.
  2. Die Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe (Sand, Kies etc.) kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Solche Schwankungen innerhalb der Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen stellen keine Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit dar.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Verarbeitung oder ungeeigneten Baugrundes entstehen.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, hat er uns offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt, § 377 HGB.
  5. Sachmängelansprüche verjähren gegenüber Verbrauchern in zwei Jahren bei Lieferung neuer Sachen, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7 (Haftung für Schäden).
  6. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7 (Haftung für Schäden)
  7. Zeigt sich ein Mangel, ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ist der Kunde Unternehmer, haben wir die Wahl, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
  8. Ist der Kunde Unternehmer, und erhöhen sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch, dass er die Ware nicht bestimmungsgemäß an einen anderen Ort verbringt, so hat er die erhöhten Aufwendungen zu tragen.

§ 8 Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht,
    1. wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
    2. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden,
    3. soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bei Verträgen mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden, etc.) vor. In diesem Fall bleibt die Ware als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Im Übrigen gilt der branchen- und handelsübliche Eigentumsvorbehalt im Sinne des § 346 HGB. In dinglicher Hinsicht übereignen wir Waren nur aufschiebend, bedingt hinsichtlich der Kaufpreiszahlung. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, soweit wir diesen Schritt dem Kunden rechtzeitig vorher angedroht haben; der Kunde willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch uns ausdrücklich ein.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Kunde hat Dritte unabhängig davon stets bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  5. Ist der Kunde Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 8 Ziffer 4, 6-8. auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
  6. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Soweit die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden am Miteigentum entspricht. § 8 Ziffer 4) gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gem. § 8 Ziffer 4), erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Unter Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlags von bis zu 20% zu verstehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
  7. Ist der Kunde Unternehmer und wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. § 8 Ziffer 4 gilt entsprechend.
  8. Ist der Kunde Unternehmer und wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der erwerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks, oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. § 8 Ziffer 4 gilt entsprechend.
  9. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 7 Ziffer 5), 6) und 7) auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
  10. Ist der Kunde Unternehmer, ermächtigen wir den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung abgetretenen Forderungen. Der Widerruf kann nur aus wichtigem Grund, z.B. bei Vertragsverletzung durch den Kunden erfolgen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Der Kunde hat auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ermächtigt uns, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff. 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  12. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38% (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – derzeit 19 %), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 10 Erfüllungsort/Rechtswahl/Gerichtsstand

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
  2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

§ 11 Einwilligung zur Bonitätsprüfung und Datenschutz / Streitschlichtung

  1. Der Kunde stimmt einer Übermittlung erhobener personenbezogener Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung, über nicht vertragsgemäßes Verhalten sowie zur Bonitätsprüfung an ein Kreditinformationsunternehmen oder einen Wirtschaftsinformationsdienst zu.
  2. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, gemäß gesetzlicher Vorschriften zum Datenschutz.
  3. Wir verarbeiten die Daten unserer Kunden nach den Regeln der europäischen und der deutschen Datenschutzgesetze, d.h. nur, soweit und solange wir diese für die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden oder zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen, die auf Kundenanfragen erfolgen, erforderlich ist (Art. 6 Abs 1b DSGVO). Ferner wenn der Kunde eine entsprechende Einwilligung in die Verarbeitung erteilt hat (Art 6 Abs. 1 a DSGVO) oder die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist z.B. in folgenden Fällen. Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung und Rechtstreitigkeiten. Erkennung und Beseitigung von Missbrauch, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Gewährleistung des sicheren IT-Bereiches (Art. 6 Abs 1f DSGVO), Sowie Aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z.B. Aufbewahrung von Unterlagen für handels- und steuerrechtliche Zwecke (Art. 6 Abs 1c DSGVO), oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs 1e DSGVO).
  4. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand 06/2021